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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lautstark Lichtstark Außerer OG (Stand: 02.03.2023)

§1 Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, Verträge, Werkverträge, Aufträge, Abos, Dienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen, Nachlieferungen und Leistungen zwischen Lautstark Lichtstark Außerer OG., im Folgenden „Lautstark Lichtstark“ genannt und dem jeweiligen Geschäftspartner und Kunden, im Folgenden.

„Vertragspartner“ genannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch schriftliche Erklärung von Lautstark Lichtstark bestätigt werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch wenn Lautstark Lichtstark diesen nicht widersprochen hat. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für dieses Rechtsgeschäft in Ergänzung oder Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Bestandteile des Vertrages sind der von beiden Vertragsteilen unterfertigte Vertrag, die jeweils im Vertrag genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Vertrag gegebenenfalls angeführten Angebote, sowie schriftliche Zusatzvereinbarungen.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das UGB, das ABGB sowie die einschlägigen Ö-Normen in der letztgültigen Fassung; ist der Vertragspartner Konsument, die entsprechenden Bestimmungen des KSchG.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind bis zu deren Annahme freibleibend. Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Das Vertragsverhältnis kommt erst dann wirksam zustande, wenn Lautstark Lichtstark den Auftrag bestätigt. Vor diesem Zeitpunkt ist Lautstark Lichtstark an Angebote nicht gebunden, die dort genannten Preise sind freibleibend. Zusatzvereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

§ 4 Liefertermine, Nachfristen und Teillieferungen

Liefertermine und Fristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht von Lautstark Lichtstark ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Lautstark Lichtstark, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf das Konto von Lautstark Lichtstark. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Vertragspartners abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

Das Vertragsverhältnis endet frühestens mit dem vereinbarten Tag der Rückbringung der Vertragsgegenstände in das Lager von Lautstark Lichtstark, jedoch im Fall einer vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung der Rückbringung mit dem tatsächlichen Tag der Rückbringung in das Lager von Lautstark Lichtstark (Vertragsende); auch wenn der Transport durch Lautstark Lichtstark oder einem Partnerunternehmen (mit dem Transport beauftragtem Unternehmen) erfolgt, ist der Abgang aus dem Lager bzw. die Wiederanlieferung in das Lager für Vertragsbeginn und Vertragsende maßgeblich. Zur Vertragszeit zählen also auch die Tage, an denen die Vertragsgegenstände abgeholt/von Lautstark Lichtstark oder dritten angeliefert und zurückgegeben/von Lautstark Lichtstark oder dritten abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§ 5 Preise und Verrechnung

  1. Die Ausgewiesenen Preise bei Lautstark Lichtstark sind in EURO angegeben. Kauft Lautstark Lichtstark seinerseits bei einem Vertragspartner, dessen Sitzstaat nicht den EURO als Zahlungsmittel hat, gilt jener Preis als vereinbart, der sich durch Umrechnung in Euro auf Grundlage des von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Euro-Wechselkurses im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ergibt.
  2. Die Zahlung des Entgeltes hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarungen sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto zu begleichen. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange frühere, bereits getätigte Rechnungen des Vertragspartners noch unbeglichen sind.
  3. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und Fracht ab Lager und schließen vom Vertragspartner gewünschte Leistungen (insbesondere Anlieferung/Abholung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal) oder Liefermodalitäten nicht ein, ausgenommen es wird Abweichendes schriftlich vereinbart. Sofern die Höhe des Entgeltes für derartige Sonderleistungen nicht gesondert vereinbart wurde, ist Lautstark Lichtstark berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
  4. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von Lautstark Lichtstark zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, darf Lautstark Lichtstark vom Vertragspartner die Zustimmung zu einer Erhöhung der vereinbarten Preise verlangen. Soweit die verlangte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises beträgt, ist Lautstark Lichtstark zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, ist Lautstark Lichtstark berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Vertragspartners abhängig zu machen, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  6. Werden Lautstark Lichtstark nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ergeben, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erbringt der Vertragspartner die geforderte Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so ist Lautstark Lichtstark zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt vorbehalten.
  7. Unternehmer schulden bei Zahlungsverzug Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz und Konsumenten 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Es ist Lautstark Lichtstark möglich, einen pauschalierten Betrag von EUR 40,- an außergerichtlichen Mahnkosten zu verrechnen. Sollte der tatsächliche Aufwand über diesem Betrag liegen, ist es Lautstark Lichtstark gestattet einen höheren Betrag an Mahnkosten zu verrechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Für alle Angebote, Konzepte, Zeichnungen und andere projektbezogene Unterlagen behält sich Lautstark Lichtstark das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sollte ein Vertrag trotz Angebotslegung nicht zustande kommen, wird Entgeltlichkeit des Angebots vereinbart.
  2. Für den Fall des Verkaufes von Ware: Alle erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vertragspartner und Lautstark Lichtstark das Eigentum von Lautstark Lichtstark. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an Lautstark Lichtstark abgetretenen Forderungen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an Lautstark Lichtstark abgetretenen Forderungen, muss Lautstark Lichtstark vom Vertragspartner unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich benachrichtigt werden.
  3. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat diese gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Vertragspartner aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Vertragspartner in Höhe des Verkehrswertes der Ware an Lautstark Lichtstark ab. Weist der Vertragspartner auf Verlangen von Lautstark Lichtstark den Abschluss der Versicherung nicht unverzüglich nach, so ist Lautstark Lichtstark berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf ihre Kosten zu versichern.

§ 7 Gefahrenübergang

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Vertragsgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Lautstark Lichtstark auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Bei Warenlieferung: Die Gefahr einer zufälligen Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der von Lautstark Lichtstark gelieferten Produkte geht im Falle der Versendung mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Transporteur auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei frachtfreier Versendung.

§ 8 Kündigung des Vertrages

  1. Lautstark Lichtstark ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. Lautstark Lichtstark ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Situation während der Ausführung wesentlich von den Vertragsgrundlagen ändert.
  2. Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird; 50% des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird; 80% des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Lautstark Lichtstark maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen vereinbart worden sind, sofern nicht der Vertragspartner nachweist, dass Lautstark Lichtstark ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallene Abstandsbetrag ist.

§ 9 Geltung des KSchG. / Rücktrittsrecht bei Verbrauchern

  1. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, kann dieser bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1 und 2 KSchG genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat. Der Rücktritt des Vertragspartners bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit ausdrücklich der Schriftform.
  2. Lautstark Lichtstark ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. Lautstark Lichtstark ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Situation während der Ausführung wesentlich von den Vertragsgrundlagen ändert.

§ 10 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lautstark Lichtstark an Dritte übertragen.

§ 11 Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung i.A.

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auftauchende Mängel sofort ab Kenntnis, – im Falle eines Unternehmers – schriftlich und unverzüglich, zu rügen. Im Sinne der Beweisbarkeit, wird Verbrauchern empfohlen, ebenfalls schriftlich zu rügen. Unterbleibt die Mängelrüge innerhalb angemessener Frist, so gilt die Sache als mangelfrei und der Vertragspartner hat zu leisten.
  2. Bei Vorliegen von Mängeln ist Lautstark Lichtstark zur Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Der Vertragspartner hat Lautstark Lichtstark die Möglichkeit einzuräumen, selbst oder durch von diesem ausgewählte Dritte die Mängel zu beseitigen. Lautstark Lichtstark muss daher immer die Möglichkeit zur Verbesserung/zum Austausch gegeben werden.
  3. Lautstark Lichtstark haftet lediglich für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschafen einer Ware, worunter die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckentsprechender Anwendung an das Produkt gestellt werden können. Darüberhinausgehende ausdrücklich bedungene Eigenschaften, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den des Auftragnehmers. Technische Auskünfte von Lautstark Lichtstark sind unverbindlich und ohne Gewähr.
  4. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Kennzeichen entfernt, oder unleserlich gemacht werden.
  5. Werden Geräte, hinsichtlich derer Lautstark Lichtstark die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Vertragspartner dennoch ohne Fachpersonal von Lautstark Lichtstark zum entgeltlichen Gebrauch übernommen, haftet Lautstark Lichtstark für Funktionsstörungen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten und seine Gefahr die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und/oder nicht ausschließlich sich auf Vertragsgegenstände beziehende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Gutachten über Statik, Laserschutz, Elektrische Anlagen, Einsatzfähigkeit von pyrotechnischen Gerätschaften, Richtlinien und Maßnahmen zum Vorbeugenden Brandschutz insbesondere dem Freigabeschein für Bandgefährliche Tätigkeiten. Bei der Anwendung von Flammeneffekten muss ein Freigabeschein vom zuständigen Brandschutzorgan (Brandschutzbeauftragter) unterschrieben werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich alle Sicherheitsanweisungen der überlassenen Vertragsgegenstände zu befolgen. Sollten diese nicht durch Warnhinweise und/oder einer beigelegten Bedienungsanleitung ersichtlich sein, so hat der Vertragspartner selbständig sich darüber in Kenntnis zu setzen. Weiters sind alle Personen die mit der Bedienung der Vertragsgegenstände zu tun haben, vom Vertragspartner mit den Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Vertragsgegenstände zu unterrichten.
  7. Sofern die Montage durch Lautstark Lichtstark erfolgt, hat der Vertragspartner Lautstark Lichtstark vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Lautstark Lichtstark keine Gewähr.
  8. Der Vertragspartner darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur in diesen Fällen zu. Lautstark Lichtstark ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  9. Der Vertragspartner haftet gegenüber Lautstark Lichtstark für vorsätzliche und fahrlässige Schadensfügung sowie für zufällige Schadenszufügung (einschließlich Fälle der höheren Gewalt). Der Vertragspartner haftet für sein eigenes Verhalten, für das Verhalten ihm zuzurechnender Personen, für das Verhalten von durch ihn zur Veranstaltungsabwicklung beigezogenen Dritte (Subunternehmer, Künstler, Musiker etc.) und für das Verhalten von Publikum.
  10. Schadenersatz gegenüber Dritten: Der Vertragspartner verpflichtet sich, Lautstark Lichtstark gegenüber Begehrlichkeiten von Dritten (Künstler, Schauspieler, Musiker, Publikum,…) Schad- und Klaglos zu halten, sofern es sich nicht um vorsätzlich schädigendes Handeln durch Lautstark Lichtstark handelt.

§ 12 Pflichten des Vertragspartners während der Vertragszeit

  1. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass geeignete Zufahrts- und Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (insbesondere PKW und LKW) zum Veranstaltungsort bzw. zum Ort des Aufbaus vorhanden sind. Jegliche Restriktionen, sowie Hindernisse müssen Lautstark Lichtstark nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Die Zufahrt muss geräumt, gestreut und beleuchtet sein.
  2. Sämtliche Vertragsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Vertragspartner ist im Fall der reinen Anmietung zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände auf seine Kosten verpflichtet; Lautstark Lichtstark ist zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände während der Vertragszeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  3. Erforderliche Hängepunkte in Veranstaltungsstätten (insbesondere aber nicht ausschließlich Hallen, Sälen oder Zelten) sind vom Vertragspartner unter Beachtung aller Normen, Gesetze und Auflagen bereit zu stellen. Entsprechende Gutachten sind auf Verlangen von Lautstark Lichtstark vorzulegen. Im Falle inkorrekter Angaben zu den statischen Vorgaben ist Lautstark Lichtstark von jeglicher Haftung entbunden.
  4. Die Vertragsgegenstände dürfen auch im Fall der reinen Anmietung nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden; der Vertragspartner verpflichtet sich, für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.
  5. Der Vertragspartner hat bei jeglicher Vertragsgestaltung im Rahmen dieser AGB für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Vertragsgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Vertragsgegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Vertragspartner einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Vertragspartner haftet für Beschädigungen, missbräuchliche Abnützung, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Verkehrswertes der Geräte sowie für dadurch entstandene Folgeschäden und Gewinnentgang von Lautstark Lichtstark Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Vertragspartner den Neuwert zu erstatten.

§ 13 Rückgabe der Vertragsgegenstände

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet beim Lager von Lautstark Lichtstark zurückzugeben. Lautstark Lichtstark behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Vertragsgegenstände nach der Entgegennahme  vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Vertragsgegenstände.
  2. Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Vertragspartner Lautstark Lichtstark hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden begonnenen Kalendertag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Vertragspartner das gesamte pro Tag vereinbarte Entgelt zu entrichten. Lautstark Lichtstark bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten. Das Entgelt pro begonnenem Kalendertag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit geteilt wird.

§ 14 Langfristig überlassene Gegenstände

  1. Sofern im Fall der reinen Anmietung für Vertragsgegenstände die ursprünglich vereinbarte Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig überlassene Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Der Vertragspartner ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Vertragsgegenstände verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Vertragsgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Lautstark Lichtstark erteilt auf Anfrage des Vertragspartners Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
  3. Gibt der Vertragspartner die Vertragsgegenstände zurück, ohne die vorhin genannten und geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Lautstark Lichtstark ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und auf Rechnung des Vertragspartners vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
  4. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Vertragsbeginn angerechnete) Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Vertragspartner die Vertragsgegenstände aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 15 Erfüllungsort / ausschließlicher Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das für A-2500 Baden bei Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz von Lautstark Lichtstark. Ist der Vertragspartner Konsument, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über den örtlichen und sachlichen Gerichtsstand.

§ 16 Allgemeines

Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.